(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften
mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden
Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
- die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung
auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner
sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand,
oder
- es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine
Jugendverfehlung handelt.
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende
wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht
verurteilt worden ist.
(3) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre.