Datei: klauselerinnerung wird geändert
Mit Klauselerinnerung wird gemäß § 732 ZPO ein Rechtsmittel bezeichnet mit dem formelle Fehler bei der Erteilung einfacher und qualifizierter Klauseln vom Schuldner geltend gemacht werden können.
Beispiel:
Die vom Amtsgericht Neustadt am 12.11.2006 erteilte gegen den Erinnerunsführer erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Urteil vom 5.11.2006, Az. 3 A 124/06 und die Zwangsvollstreckung aus ihr sind unzulässig.
Die Erinnerung wird verworfen/zurückgewiesen.