Eine gerinfügige Beschäftigung liegt auch vor,
wenn die Beschäftigugn nicht länger als 2 Monate oder ingesamt 50
Arbeitstage im Jahr ausgeübt wird (sog. kurzfristige Beschäftigung).
Hier entfällt die Versicherungsplicht in der Sozialversicherung ganz. Der
Arbeitgeber muß nicht, wie bei der geringfügigen Beschäftigung eine
Pauschale zahlen.