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Mit Lichthupe wird umgangssprachlich das Geben eines Leuchtzeichens durch kurzes Aufblenden der Scheinwerfer eines Fahrzeugs bezeichnet. Mit Hupe das Geben eines Schallzeichens. Innerorts gelten Hupe oder Lichthupe gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO allein als Warnung vor Gefahren (so auch OLG Koblenz, NJW 1993, 1721). Außerorts gelten sie auch als Ankündigung eines Überholvorganges.