Datei: mittelbaretaeterschaft wird geändert
strat:1240: Strafrecht allgemeiner Teil B will das Schwein des A stehlen. Als C daher kommt frage er ihn ob er ihm beim verladen helfen könne, da er selbst es gerade im Rücken habe. Dabei vermittelt er dem C den Eindruck das er Eigentümer des Schweins sei. C glaubt dem A und bringt das Schwein aus dem Stall in dessen auf der Strasse vor dem Hof geparkten Transporter. Wie hat sich B strafbar gemacht?
B will das Schwein des A stehlen. Als C daher kommt frage er ihn ob er ihm beim verladen helfen könne, da er selbst es gerade im Rücken habe. Dabei vermittelt er dem C den Eindruck das er Eigentümer des Schweins sei. C glaubt dem A und bringt das Schwein aus dem Stall in dessen auf der Strasse vor dem Hof geparkten Transporter. Wie hat sich B strafbar gemacht?
Von mittelbarer Täterschaft spricht man, wenn jemand einen anderen zur Ausführung seiner Tat benutzt. Wenn der Tatmittler quasi "menschliches Werkzeug" des mittelbaren Täters ist. Der mittelbare Täter wird gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 als Täter der vom Tatmittler begangen Tat bestraft.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
Ein Exzess des Tatmittlers wird dem mittelbaren Täter dabei nicht zugerechnet. Beim Irrtum ist wie folgt zu differenzieren.