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Lat. Leibesfrucht. Das gezeugte, aber ungeborene Kind ist grundsätzlich nicht rechtsfähig. Allerdings ist es Träger einzelner im Gesetz festgelegter Rechte. Z.B. ist es erbfähig wenn es zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war (§ 1923 Abs. 2 BGB).