agvw:630: allgemeines Verwaltungsrecht
A will Medizin studieren. In der mündlichen Prüfung schneidet er im Fach Physik mit 5 Punkten ab. Das führt zu einer Abiturnote von 1,9. Der NC für Medizin liegt aber 1,7. Wäre er in Physik mit mindestens 8 Punkten bewertet worden, hätte er die 1,7 erreicht. A glaubt er habe die 5 Punkte nur bekommen, weil der Prüfer ihn nicht leiden könne. Dies habe er auch im Vorgespräch zum Ausdruck gebracht mit den Worten "Da will mich mal dafür sorgen, dass Du auf dem Boden bleibst". Was kann A tun, wie wird das Gericht ggf. prüfen?
In der Schule und Hochschule werden mit Noten Bewertungen der Leistungen von Schülern und Studenten bezeichnet.
Ob Noten Verwaltungsakte sind und somit durch Anfechtungsklage angegriffen bzw. durch Verpflichtungsklage erstritten werden können, hängt von der einzelnen Note ab. Generell kann man sagen, dass eine einzelne Noten Verwaltungsaktqualität hat und damit angefochten werden kann, wenn sie abgrenzbar ist und gerade sie den Kläger in seinen Rechten verletzt (h.M.; a.A. will nur Leistungsklage zulassen).
Das Abitur als Entscheidung über die Hochschulreife ist als solches dagegen unbestritten ein Verwaltungsakt. Einzelne Noten im Abiturzeugnis dagegen sind nur anfechtbar, wenn sie für die Zulassung zum Studium Relevanz besitzen.
Beispiel: Anfechtbar ist z.B. die Einzelbewertung in einem Leistungskurs, wenn ihre Bewertung dafür ausschlaggebend ist, ob der Schüler mit der Gesamtnote den numerus clausus für ein Studienfach erfüllt. Eine Gesamtnote die zwar im Zeugnis aufgeführt ist, aber nicht in die Endbewertung eingeht dürfte dagegen nicht anfechtbar sein.
Bei Überprüfung einer Note muss das Gericht allerdings den Beurteilungspielraum der/des Prüfers beachten. Dem Gericht bleibt damit nur noch die Überprüfung der fachwissenschaftlichen Richtigkeit der Bewertung (Vertretbares wird als Falsch gewertet), Einhaltung der Verfahrensvorschriften (faire Prüfung), Zugrundelegung des richtigen Sachverhalts (Prüfer übersieht richtige Antwort), Beachtung der ankerkannten Bewertungsmaßstäbe und des Fehlens sachfremder Erwägungen (z.B. Punktabzug wegen Kleidungsfragen).