Prozessfähigkeit ist gemäß § 51 ZPO die Fähigkeit einer Person
vor Gericht zu stehen, d.h. Prozesshandlungen selbst oder durch selbstbestellte Vertreter wirksam vorzuznehmen oder entgegen zu nehmen. Das Vorliegen bestimmt sich gemäß § 51 ZPO nach den Regeln des bürgerlichen Rechts über die Geschäftsfähigkeit.
Gemäß § 52 reicht die Prozessfähigkeit soweit wie eine Person sich durch Verträge verpflichten kann. D.h. wer gemäß § 112 oder § 113 BGB teilweise geschäftsfähig ist, ist insoweit auch prozessfähig. § 110 BGB fällt dagegen nicht unter § 52 ZPO. Minderjährige sind auch für Geschäfte die nach § 110 BGB anerkannt werden nicht prozessfähig.
Für die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien die keinen gesetzlichen Vertreter haben, siehe unter Prozesspfleger.