Datei: revisionsklausuraufbau wird geändert
Legen beide Parteien (Staatsanwaltschaft und Angeklagter) Revision ein, so sind beide Anträge zu behandeln und zu entscheiden. Es bietet sich daher im Aufbau eine Trennung an. Der Tenor kann dann lauten:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des (...) mit den Feststellungen aufgehoben und an das (...) zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
Hier liegt ein Revisionsgrund vor, wenn die Anklage unbrauchbar ist, oder ganz fehlt. Letzteres ist auch dann der Fall, wenn das Gericht aufgrund einer anderen prozessualen Tat verurteilt als angeklagt wurde.
Ein solcher Verstoß liegt z.B. vor, wenn ein sachlich unzuständiges Gericht den Fall entscheiden hat (§ 6 StPO). Entscheidet ein sachlich höheres, Gericht den Fall kommt ein Verfahrenshindernis aber nur bei Willkür in Frage.
Fehlbesetzungen des Gerichts sind dagegen "nur" absolute Revisionsgründe.
Vorliegen des Verstoßes
absolute Revisionsgründe
relative Revisionsgründe,
Sachrügen
Wird die Sachrüge erhoben, ist auch ohne konkrete Ausführungen des Revisionsführers das gesamte Urteil auf materiell-rechtliche Fehler zu prüfen.
Beispiele für materiell-rechtlicher Fehler,
unter Aufhebung/Beibehaltung der Feststellungen.