Die Rundfunkfreiheit wird in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt.
Rundfunk ist jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete
Übertragung von Gedankeninhalten durch physikalische, insbesondere
elektromagnetische Wellen. Der Schutzbereich umfasst sowohl Hörrundfunk als
auch den Fernsehrundfunk (BVerfGE 12, 205, 226; 31, 314, 315).
Die Gewährleistung umfasst die ganze Kette "von der Beschaffung der
Informationen bis zur Verbreitung von Nachricht und Meinung" (BVerfG JZ 1995, 295, 296).
Denkbar sind z.B. staatliche Eingriffe in die Organisation der
Rundfunkanstalten, Vernehmungen von Journalisten, Durchsuchungen,
Beschlagnahme usw.
Hier gilt das gleiche wie für die Meinungsfreiheit.