Datei: schlussbeschluss wird geändert
Mit Schlussbeschluss wird gemäß § 113 Abs. 4 FamFG bei der entsprechenden Anwendung der ZPO in Ehesachen, das Schlussurteil bezeichnet, mit Versäumnisbeschluss das Versäumnisurteil und mit Verfahrenskostenhilfe die Prozesskostenhilfe.