Definition
Mit Sonderbedarf wird im Unterhaltsrecht ein unregelmäßig außergewöhnlich hoher Lebensbedarf (§ 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bezeichnet. Davon ist der regelmäßige Mehrbedarf abzugrenzen. Bezüglich des Kindesunterhalts ist dies vor allem ein Bedarf der nicht in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt ist.
Beispiele
Beispiele: pädagogisch angezeigte Nachhilfestunden, Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung [z.B. Zahnspange], Kosten für einen Schüleraustausch).
Kein Sonderbedarf sind dagegen Kosten die auf lange Zeit absehbar waren und für die hätte Vorsorge getroffen werden können (z.B. Kosten für Kommunions-/Konfirmationsfeier, Klassenfahrt, Führerschein [AG Arnstadt Urteil v. 4.7.1997 Az. 5 F 65/9/] u.ä.). Etwas anderes kann gelten, wenn eine Rücklagenbildung aufgrund der Höhe des laufenden Unterhalts nicht möglich war (OLG Dresden OLG-Report Dresden 2000, 96 = FamRZ 2000, 1046).
Für unnötige Aufwendungen, z.B. ein von der Schule erstmalig zusätzlich angebotener Schüleraustausch mit China, ist ein Sonderbedarf vom OLG Hamm (Beschluss v. 21.12.2010 Az. 2 WF 285/10) abgelehnt worden.
Geltendmachung/Berechnung
Sonderbedarf kann gemäß § 1613 BGB bis zu einem Jahr rückwirkend geltend gemacht werden.
Zur Berechnung siehe unter Mehrbedarf.