Ehegut das bei vereinbarter Gütergemeinschaft nicht nicht zum Gesamtgut gehört (§ 1417 Abs. 1 BGB). Das Sondergut verwaltet jeder Ehegatte selbst aber für Rechnung des Gesamtgutes. Zum Sondergut
zählen Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können (§ 1417 Abs. 2 BGB).
Beispiel: Unpfändbare Ansprüche auf Arbeitsentgelt/Rente ect.
Vergleiche auch mit Vorbehaltsgut.