"In der Teilungserklärung vom 11.10.1985 ist die sog. negative Komponente, d. h. der Ausschluss der künftigen Erwerber von der Mitbenutzung einzelner Teile des Gemeinschaftseigentums bereits enthalten. Hinsichtlich der PKW-Abstellplätze werden in Teil B § 10 unter 2 a) und b)
Sondernutzungsrechte eingeräumt, die auch verdinglicht werden können."
"Schließlich ergibt sich dies auch aus der auf Seite V der Teilungserklärung dem Verwalter erteilten "besonderen Vollmacht", wobei der verwendete Begriff der "Einräumung" von Sondernutzungsrechten im Sinn der "Zuweisung", d. h. der für die Begründung von Sondernutzungsrechten erforderlichen positiven Komponente zu verstehen ist."
"Der Verwalter wird wie folgt besonders bevollmächtigt:
a) Der Verwalter wird bevollmächtigt, Sondernutzungsrechte an den drei Pkw-Abstellplätzen (im Freiflächenplan ausgewiesen) einzuräumen und im Grundbuch eintragen zu lassen, soweit vom Eigentümer noch nicht geschehen.
b) Auf die Grünflächen um den Gebäudekörper, soweit sie nicht für Gemeinschaftszwecke beansprucht werden müssen, bestimmten Miteigentümern´Sondernutzungsrechte einzuräumen, die sich auf die jeweils alleinige Nutzung der
eindeutig zu beschreibenden Fläche beziehen.
c) Der Verwalter ist ebenso bevollmächtigt, im Trockenraum und Abstellraum für Fahrräder und Kinderwagen (Garagenkeller) eine Abtrennung mit Tür so anzubringen, daß ein Durchgang zum Garten und ein oder zwei Abstellräume geschaffen werden. An diesen abzutrennenden Abstellräumen von je ca. 5 qm kann der Verwalter Sondernutzungsrechte einräumen und auch im Grundbuch eintragen lassen oder den
hinteren mit ebenerdigem Zugang für die ausschließliche Verwendung als abschließbaren Fahrrad- und Kinderwagenabstellraum bestimmen.
Der Verwalter wird dabei befreit von den Vorschriften des § 181 BGB.
Eine beglaubigte Abschrift dieser Teilungserklärung soll als Nachweis der
Bevollmächtigung bei der Bestellung der Sondernutzungsrechte genügen."