(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht
ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit
ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.