(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten darf durch
Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die
eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen
Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer
Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256
nicht vorliegen.
(3) Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Angeklagten,
des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung
anwesend sind.
(4) Im Verfahren vor dem Strafrichter bestimmt dieser unbeschadet des § 244 Abs. 2
den Umfang der Beweisaufnahme.