Strafaufschub ist die Verschiebung, Strafunterbrechung die Unterbrechung
des Strafvollzugs durch die Vollstreckungsbehörde.
Aufschub bzw. Unterbrechung werden im Rahmen der § 455ff StPO
angeordnet. Z.B. wenn eine Inhaftierung aufgrund Krankheit zu
einer Lebensgefahr für den Häftling führen würde (§ 455 StPO), oder
bei Geisteskrankheit des Verurteilten (§ 455 StPO Abs. 4 Nr. 1).
Auf Antrag des Häftlings kann die Vollstreckung für maximal vier Monate
aufgeschoben werden, wenn bei sofortiger Vollstreckung dem Verurteilten oder
seiner Familie erhebliche Nachteile erwachsen würden.