Datei: umdeutung wird geändert
Von Umdeutung spricht man, wenn gemäß § 140 BGB ein nichtiges Rechtsgeschäft, das die niedrigeren Anforderungen eine anderen Rechtsgeschäft erfüllt, behandelt wird, als wäre das andere wirksame Rechtsgeschäft gewollt.
Beispiel: Kündigt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer außerordentlich, liegen aber nur Gründe für eine ordentliche Kündigung vor, so kann die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.
Siehe auch unter Umdeutung einer außerordentlichen Kündigung.