Begriff
Mit Unterhaltspflicht wird die Pflicht einer Person gegenüber einer anderen Person zur Gewährung von Mitteln für deren gesamten Lebensbedarf einschließlich Erziehung und Ausbildung bezeichnet. Der dazugehörige Anspruch wird Unterhaltsanspruch genannt.
Voraussetzungen
Unterhaltspflichtig ist man grundsätzlich gegenüber Verwandten gerader Linie, Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, Partnern die ein gemeinsames Kind versorgen.
Der Unterhaltsanspruch von Gatten und Partnern zerfällt dabei in einen Anspruch auf Elementar-, Krankheitsvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt.
Prüfungsschema für das Bestehen einer Unterhaltspflicht:
- Vorliegen eines Unterhaltstatbestandes
- für Verwandtenunterhalt
- für Trennungsunterhalt
- für nachehelichen Unterhalt
- für die Betreuung eines unehelichen Kindes
- Vorliegen eines Bedarfs, wie viel braucht der Fordernde zum Leben
- Vorliegen von Bedürftigkeit, was bleibt nach Abzug des Eigenbeitrages des Fordernden zu seinem Bedarf
- Vorliegen von Leistungsfähigkeit des Verpflichteten, in welcher Höhe kann der in Anspruch Genommene die Bedürftigkeit befriedigen
Wer seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, macht sich gemäß § 170 StGB wegen Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar.
Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Unterhaltsansprüche ist nicht möglich, das gilt auch für Unterhaltsrückstände.
"Der Aufrechnung gegen Unterhaltsforderungen mit einem Bereicherungsanspruch wegen zu viel gezahltem oder zuviel vollstrecktem Unterhalt steht im Regelfall § 394 S. 1 BGB entgegen; das gilt auch dann, wenn es sich um die Aufrechnung gegen Unterhaltsrückstände handelt" (Abgrenzung zu OLG Naumburg, FamRZ 1999, 437; OLG Hamm, NJWE-FER 1998, 99 = FamRZ 1999, 436). (OLG München, Beschluss vom 15.04.2010 - 33 WF 399/10).
Ob Ausgleichsforderungen aus Realsplitting Unterhaltsforderungen sind ist umstritten (Dafür OlG München v. 15.14.2010 Az. 33 WF 399/10 dagegen OLG Hamm v. 19.12.1997 Az. 5 UF 111/97).