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Das Verwaltungsgericht (VG) ist die erste Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Das Verwaltungsgericht ist gemäß § 45 VwGO für alle Entscheidungen zuständig, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, soweit nicht das Oberverwaltungsgericht (OVG) oder das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist.
Die örtliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ergibt sich in Hessen aus § 1 Abs. 2 HAGVwGO:
Das Verwaltungsgericht besteht aus Kammern mit je drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern. In einfach gelagerten Fällen entscheidet auch hier gemäß § 6 VwGO auf Kammerbeschluss der Einzelrichter.