Mit Vorbehaltsurteil wird ein Urteil bezeichnet, das unter dem Vorbehalt einer weiteren Entscheidung, z.B. über die Aufrechnung mit einer Gegenforderung ergeht (§ 302 ZPO) oder die weiteren Rechte im Nachverfahren beim Urkundenprozess (§ 599 ZPO).
Ein Vorbehaltsurteil kann in formelle Rechtskraft erwachsen, aber wegen der weiteren Entscheidung nicht in materielle Rechtskraft.