Die Vormerkung schützt nur den Eigentumserwerb aufgrund des gesicherten Anspruchs. Wird das Eigentum aus einem anderen Grund erworben greift der Schutz der Vormerkung nicht.
Beispiel: A kauft von seinem Onkel O mit notarieller Beurkundung vom 10.1. eine Immobilie. Am 15.1. wird die Auflassungsvormerkung beantragt und am 16.1. eingetragen. Am 3.2. wird auf Betreiben des G, einem Gläubiger des O, ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen. Am 5.2. verstirbt der O und vermacht alles dem A, bevor dieser aufgrund der Urkunde vom 10.1. Eigentümer werden konnte. Damit hat der A nicht aufgrund des durch die Auflassungsvormerkung gesicherten Anspruchs erworben, er kann damit nicht die Zwangsversteigerung durch G verhindern.
Im Rahmen der Zwangsversteigerung ist zwischen dinglichen und persönlichen Gläubigern zu unterscheiden. Die Auflassungsvormerkung sichert gegen alle dinglichen Gläubiger deren dingliches Recht nachrangig eingetragen wurde. Ist das Recht dingliche Recht vorrangig setzt es sich gegen die Auflassungsvormerkung durch unabhängig vom Zeitpunkt der Beschlagnahme oder des Beitritts zur Zwangsversteigerung.
Betreibt ein persönlicher Gläubiger aus einem Titel die Zwangsvollstreckung so kommt es auf den Zeitpunkt der Beschlagnahme bzw. des Beitritts an. Die zeitlich frühere Auflassungsvormerkung sichert den Erwerber vor allen zeitlich nachgehenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen persönlicher Gläubiger, auch wenn sie einem Zwangsversteigerungsverfahren beitreten, dass vor Eintragung der Auflassungsvormerkung eröffnet wurde, da insoweit die Wirkung für den persönlichen Gläubiger zu dem Zeitpunkt des Beitritts eintritt (§ 27 ZVG).