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Nr. 1 setzt nicht voraus, dass der Klageschriftsatz schon entworfen wurde. D.h. nach Nr. 1 kann einschließlich Auslagenpauschale auch abgerechnet werden, wenn die Auftrag vor Erstellung eines Schriftsatzes beendet wurde. Entscheidend ist die ursprüngliche Beauftragung.
Wird das Verfahren durch Klagerücknahme beendet kommt es für den Beklagten auf den Zeitpunkt an, an dem er von der Rücknahme Kenntnis hatte oder hätte haben können.
Beispiel: K reicht am 14.1. Klage ein, diese wird am 16.1 rechtshängig und am 28.1. dem Beklagten zugestellt. Der Anwalt des Beklagten zeigt am 3.2. die Vertretung an. Am 15.2. geht bei Gericht die Klagerücknahme des Klägers und ein Schriftsatz des Beklagten mit Anträgen und Bergründung ein. => Eine Ermäßigung der Gebühr kommt nich in Betracht.