(1) Die Vereinbarung hat keine rechtliche Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes
Rechtsverhältnis und die aus ihm entspringenden Rechtsstreitigkeiten sich bezieht.
(2) Eine Vereinbarung ist unzulässig, wenn
- Der Rechtsstreit nichtvermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den
Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes
zugewiesen sind, oder
- für die Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
In diesen Fällen wird die Zuständigkeit eines Gerichts auch nicht durch rügeloses
Verhandeln zur Hauptsache begründet.