Datei: zugewinnantrag wird geändert
machen wir güterrechtliche Ansprüche als Folgesache geltend und beantragen, den Antragsteller für den Fall der Scheidung zu verpflichten, an die Antragsgegnerin einen Zugewinn in Höhe von 10.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Scheidung zu zahlen. Begründung: Die Antragsgegnerin fordert vom Antragsteller Zugewinnausgleich nach § 1378 Abs. 1 BGB. Der Zugewinn des Antragstellers übersteigt den Zugewinn der Antragsgegnerin um 20.000,- €. Damit steht der Antragsgegnerin eine Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte zu. Die Beteiligten haben am 18.12.2015 die Ehe geschlossen. Mangels eines abweichenden Ehevertrages bestand der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Am 10.2.2021 ist der Antragsgegnerin die Antragsschrift zugestellt worden. Damit ist der 10.2.2021 als Stichtag für das Endvermögen i. S. der §§ 1384, 1375 BGB an-zunehmen; der Stichtag für das Anfangsvermögen i. S. des § 1375 Abs. 1 BGB ist der 18.12.2015.