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zvr:100: Zwangsvollstreckungsrecht Welches Rechtsmittel ist gegen den Erlass eines Durchsuchungsbeschluss nach § 758a ZPO gegeben?
Welches Rechtsmittel ist gegen den Erlass eines Durchsuchungsbeschluss nach § 758a ZPO gegeben?
Soweit ein zwangsvollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, werden andere prozessuale Möglichkeiten (z.B. Leistungsklagen) verdrängt. Die ZPO kennt folgende zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe:
gegen Vollstreckungshandlungen die keine Entscheidung sind.
Gegen Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren. Für die Abgrenzung zu § 766 ZPO ist entscheidend, ob dem Betroffenen rechtliches Gehör gewährt wurde. Wenn ja dann § 793 ZPO, wenn Nein dann § 766 ZPO. Wird ein Antrag abgelehnt ist immer § 793 ZPO einschlägig. Beim Gerichtsvollzieher ist immer nur § 766 ZPO einschlägig, da er keine Entscheidungen trifft. Bei Prozessgericht ist immer nur § 793 ZPO einschlägig, da es wegen § 891 ZPO grundsätzlich rechtliches Gehör gewährt. Ausnahmsweise ist § 793 ZPO auch bei der anhörungslosen Entscheidung einschlägig, nämlich beider Entscheidung über einen Antrag auf Durchsuchung gemäß § 758a ZPO, da das Gericht bei dieser Entscheidung die Interessen des Schuldners wegen Art. 13 GG von sich aus berücksichtigen muss.
§ 731 ZPO ist einschlägig, wenn der Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen für eine qualifizierten Klausel nicht mittels öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden nachweisen kann. Er hat dann im Verfahren nach § 731 ZPO die Möglichkeit die Voraussetzungen nach den allgemeinen Beweisregeln zu beweisen.
Die Klauselerinnerung ist die bei Einwendungen gegen das Verfahren der Klauselerteilung und bei Einwendungen gegen Vorliegen der Voraussetzungen für die Klauselerteilung einschlägig.
Die Erinnerung nach § 573 ZPO steht dem Gläubiger zur Verfügung, wenn der Urkundsbeamte die Erteilung der Klausel verweigert.
Die Erinnerung nach § 11 RPflG steht dem Gläubiger zur Verfügung, wenn der Rechtspfleger die Erteilung der Klausel verweigert und nicht nach § 731 ZPO einschlägig ist.