Datei: abwesenheitsverfahren wird geändert
Mit Abwesenheitsverfahren wird das in den §§ 276 - 295 StPO geregelt Verfahren bezeichnet, das es ermöglicht zur Beweissicherung ein Strafverfahren in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen. Eine Hauptverhandlung darf aber nicht stattfinden (§ 285 StPO).