(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren
vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen
hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte.
Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit
des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 der
Insolvenzordnung) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den seine Gläubiger
unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag
früher als zwei Jahre vor der Anfechtung geschlossen worden ist oder wenn dem anderen
Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu
benachteiligen, nicht bekannt war.