Datei: bankgeheimnis wird geändert
Mit Bankgeheimnis wird das Recht und die Pflicht der Banken zur Geheimhaltung von allen Kundendaten bezeichnet. Das Bankgeheimnis gilt zwar auch gegenüber dem Staat, ist aber kein Grundrecht. D.h. die Reichweite des Bankgeheimnisses wird vom Gesetzgeber bestimmt, so dass es zahlreiche Zugriffsbefugnisse von Behörden auf diese Daten gibt.
Behörden mit Auskunftsrecht (keine Gewähr für Vollständigkeit):
§ 93 Abs. 8 AO : Knüpft ein anderes Gesetz an Begriffe des Einkommensteuergesetzes an, soll die Finanzbehörde auf Ersuchen der für die Anwendung des anderen Gesetzes zuständigen Behörde oder eines Gerichtes über das Bundesamt für Finanzen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu führenden Dateien abrufen und der ersuchenden Behörde oder dem ersuchenden Gericht mitteilen, wenn in dem Ersuchen versichert wurde, dass eigene Ermittlungen nicht zum Ziele geführt haben oder keinen Erfolg versprechen.