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Von Bauen im Außenbereich spricht man bei Vorhaben die nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegen.
Teilprivilegierte Vorhaben sind sonstige Vorhaben nach Abs. 2, denen bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können.