Mit Bietstunde wird der Zeitraum bezeichnet in dem bei einer Zwangsversteigerung Gebot abgegeben werden können. Die Bietstunde muss mindestens 30 Minuten dauern (§ 73 ZVG).
Nach Schluss der Bietstunde abgegebene Gebote sind unwirksam.
An die Bietstunde schließt sich die Verhandlung über den Zuschlang an, in deren Rahmen der Gläubigervertreter über den weiteren Verlauf entscheiden muss.