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Datei: bnoto092 wird geändert
Kode:
Datei:
gesetz.bnoto.teil-3.abschnitt-1
§ 92 BNotO [Aufsicht Notare]
Das Recht der Aufsicht steht zu
dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.