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vwbt:600: Gewerberecht Die Gemeinde A veranstaltet einen festgesetzten Wochenmarkt. A wird nach den Kriterien als neuer Aussteller zugelassen. Sein Konkurrent, der abgelehnt wurde, versucht dagegen vorzugehen, und hat das Argument der A habe gar keine Sondernutzungserlaubnis beantrag, was zutreffend ist. Darf A trotzdem am Wochenmarkt teilnehmen?
Die Gemeinde A veranstaltet einen festgesetzten Wochenmarkt. A wird nach den Kriterien als neuer Aussteller zugelassen. Sein Konkurrent, der abgelehnt wurde, versucht dagegen vorzugehen, und hat das Argument der A habe gar keine Sondernutzungserlaubnis beantrag, was zutreffend ist. Darf A trotzdem am Wochenmarkt teilnehmen?
Gemäß § 69 GewO hat die zuständige Behörde auf Antrag eines Veranstalters einer Messe, Ausstellung, Großmarkt, Wochenmarkt, Spezialmarkt oder Jahrmarkt nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz festzusetzen.
Die Festsetzung hat auf der einen Seite die Gewährung von gewerberechtlichen Marktprivilegien und auf der anderen einen Anspruch auf Teilnahme an der Veranstaltung für Marktteilnehmer gemäß § 70 Abs. 1 GewO zur Folge. Darüberhinaus muss eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nur vom Veranstalter beantragt werden. Die einzelnen Aussteller bedürfen dieser dann nicht mehr.