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GastG § 20 Allgemeine Verbote
Verboten ist,
Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Lebensmittel durch Automaten feilzuhalten,
in Ausübung eines Gewerbes alkoholische Getränke an erkennbar Betrunkene zu verabreichen,
im Gaststättengewerbe das Verabreichen von Speisen von der Bestellung Getränken abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung von Getränken die Preise zu erhöhen,
im Gaststättengewerbe das Verabreichen alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen oder bei der Nichtbestellung alkoholischer Getränke die Preise zu erhöhen.