Leistung ist ein Merkmal der Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und § 812 Abs. 1 S. 2 iVm § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB.
Mit Leistung wird jede Zuwendung bezeichnet, die auf bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens gerichtet ist (= doppelte Finalität) (BGHZ 40, 272, 277). Die Leistung kann in einer rechtsgeschäftlichen Verfügung aber auch in einem rein tatsächlichen Handeln bestehen.
Zur Leistung im Dreipersonenverhältnis siehe unter Rückabwicklung im Dreieck.