In die bei § 34 StGB zu prüfende Interessenabwägung sind alle schutzwürdigen Interessen einzubeziehen, die durch den Notstand und die Notstandshandlung berührt werden. Dazu gehören z.B. Art, Ursprung Intensität und Nähe der Gefahr, Art und Umfang der drohenden Werteinbußen, Rang- und Wertverhältnis der kollidierenden Rechtsgüter, das Vorliegen besonderer Gefahrtragungspflichten oder Schutzpflichten und die Wahrscheinlichkeit eines Rettungserfolges (siehe Wessels, AT, Rn. 311).
Die Abwägung entscheidet zugunsten des Täters, wenn sein Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich Überwiegt.