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Von Parteibeitritt spricht man im Zivilprozessrecht, wenn neben eine bisherigen Partei eine weitere Partei als Streitgenosse in den Prozess eintritt (Thomas/Putzo, ZPO Vorbem § 50 Rn. 12).
Umstritten ist ob der Parteibeitritt bei Vorliegen der Voraussetzungen über eine einfache Klageerhebung vollzogen werden kann (h.M.), oder ob zusätzlich eine Prozessverbindung gemäß § 147 ZPO notwendig ist.
Die notwendige Klage kann erhoben werden
Voraussetzungen:
Siehe Musielak, Grundkurs ZPO, Rn. 225.