Von einem Prätendentenstreit (= Gläubigerstreit) spricht man, wenn sich zwei Gläubiger um eine Forderung gegen einen Dritten streiten. Der Schuldner hat hier das Problem, dass er nicht weiß, an wen er mit befreiender Wirkung leisten kann.
Wird er von einem der Gläubiger verklagt, kann er dem anderen den Streit verkünden um so sicherzustellen, dass er nicht zweimal zur Leistung verurteilt wird. Tritt der andere Gläubiger bei, ist der Schuldner, wenn er den Betrag unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt hat
gemäß § 75 ZPO auf Antrag aus dem Rechtsstreit zu entlassen.
Die beiden Gläubiger führen den Rechtsstreit unter sich weiter, und der Sieger bekommt den hinterlegten Betrag zugesprochen.
Außerhalb eines Prozess kann der Schuldner sich in dieser Situation mittels Hinterlegung gemäß § 378 BGB von seiner Schuld befreien.