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Als Regelbedarf wird der Bedarf bezeichnet, der notwendig zur Sicherung des Lebesunterhalts ist. Zum Regelbedarf gehören gemäß § 20 SGB II. Der Regelbedarf wird über die Regelbedarfsordnung festgelegt.
Gesamt: 361,81
Miete, Heiz- und Warmwasserkosten werden zusätzlich gezahlt.