Datei: streitschlichtung wird geändert
Mit Streitschlichtung wird das nach den Streitschlichtungsgesetzen der Länder i.V.m. § 15a EGZPO vor Klageerhebung vorgeschriebene Verfahren zur außergerichtlichen Beilegung eines Streits bezeichnet. Das Verfahren muss bis zur letzten mündlichen Verhandlung durchgeführt worden sein, eine Aussetzung nach unzulässiger Klageerhebung bis zur Durchführung des Verfahrens wird abgelehnt (Thomas/Putzo § 15a E Rn. 2).
Wird ein vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren durchgeführt entsteht dadurch eine zusätziche Geschäftsgebühr nach VV RVG 2303 auf die eine vorher entstandene Geschäftsgebühr (nach VV RVG 2300) zur Hälfte anzurechnen ist. Es entsteht auch eine neu Auslagenpauschale nach VV RVG 7002
In Nordrhein-Westfalen (§ 10 GüSchlG NRW) ist die Streitschlichtung vorgesehen für
In Hessen schreibt die aktuelle Fassung des SchlichtG das obligatorische Schlichtungsverfahren nur noch für bestimmte Streitigkeiten über Ansprüche vor:
Das HSchlichtG gilt zunächst bis zum 31.12.2010 (§ 16 HSchlichtG). Verlängert der Gesetzgeber die Frist nicht, tritt es damit außer Kraft.