Datei: verpflichtungsklagetenor wird geändert
vwpr:122: Verwaltungsprozessrecht A hat sich für einen festgesetzten Markt der Stadt M beworben auf dem es aus Platzgründen nur 30 Standplätze gibt. Insgesamt sind 35 Bewerbungen eingegangen. Sein Gesuch wird abgelehnt, da das weibliche Standpersonal nicht attraktiv genug sei. As Widerspruch wird mit Bescheid zurückgewiesen. A klagt auf Zulassung zum Markt. Wie wird der Tenor lauten, wenn das Gericht zur Ansicht gelangt ist, die Ablehnung des A hätte nicht auf die Attraktivität des weiblichen Standpersonals gestützt werden dürfen?
A hat sich für einen festgesetzten Markt der Stadt M beworben auf dem es aus Platzgründen nur 30 Standplätze gibt. Insgesamt sind 35 Bewerbungen eingegangen. Sein Gesuch wird abgelehnt, da das weibliche Standpersonal nicht attraktiv genug sei. As Widerspruch wird mit Bescheid zurückgewiesen. A klagt auf Zulassung zum Markt. Wie wird der Tenor lauten, wenn das Gericht zur Ansicht gelangt ist, die Ablehnung des A hätte nicht auf die Attraktivität des weiblichen Standpersonals gestützt werden dürfen?
Wie bei der Verpflichtungsklage tenoriert wird hängt davon ab, ob die Sache schon entscheidungsreif ist oder der Behörde noch ein von ihr auszuübendes Ermessen zusteht. Nur wenn nur noch eine richtige Entscheidung ergehen kann, z.B. wegen Ermessensreduzierung auf Null, kann das Gericht selbst entscheiden. In allen anderen Fällen wird muss das Gericht die Behörde zu einer Neubescheidung verpflichten:
Beispiel: Die Stadt M wird verpflichtet den A unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts, dass die Attraktivität des Standpersonals kein geeignetes Auswahlkriterium ist, neu zu Bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.