Die Vormerkung ist in § 883 BGB geregelt und dient der Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung, Aufhebung, Änderung des Inhalts oder Änderung des Ranges eines Rechts an einem
- Grundstück oder
- einem das Grundstück belastende Recht
Sie wirkt relativ indem sie alle Verfügungen die den gesicherten Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würden gegenüber dem Vormerkungsgläubiger unwirksam macht.
Beispiel: A hat seinem Sohn B ein Grundstück geschenkt. Für den Fall des Vorversterbens des B soll das Grundstück an A zurückfallen. Dieses Rückfallrecht ist durch eine Vormerkung zugunsten des A (Vormerkungsgläubiger) gesichert. Wird das Grundstück von B auf C übertragen und vorverstirbt B anschließend, so ist A gegenüber die Übertragung an C unwirksam.
Gemäß § 888 BGB kann der Vormerkungsgläubiger vom Inhaber eines ihm gegenüber unwirksamen Rechts die Zustimmung zur Löschung des Rechts verlangen, die zur Verwirklichung des gesicherten Anspruchs erforderlich ist. Der Anspruch auf Zustimmung ist ein unselbständiger Hilfsanspruch zur Durchsetzung des gesicherten Anspruchs.
Ein Anspruch des Vormerkungsgläubigers auf Löschung des vormerkungswidrigen Rechts gemäß § 894 BGB besteht nicht, da das Grundstück durch die vormerkungswidrige Eintragung nicht unrichtig wird (Vgl. Palandt-Bassenge § 888 Rn. 2).
Die Vormerkung kann aufgrund ihrer Akzessorietät nicht isoliert abgetreten oder gepfändet werden, damit ist sie auch nicht verkehrsfähig.