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Kann ein Rechtsgeschäft nicht mit einer Bedingung verknüpft werden, spricht man von bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften.
Grundsätzlich sind die einseitigen Gestaltungsgeschäfte (z.B. die Kündigung) bedingungsfeindlich, da die Gegenseite hier nicht Unklarheiten ausgesetzt werden soll. Als Ausnahme sind hier aber die sog. Potestativbedingungen zulässig.
Weitere Beispiele für die Bedingungsfeindlichkeit sind: