Von Beweisantizipation spricht man, wenn das Gericht Vermutungen über das Ergebnis eines Beweises anstellt um diesen dann ggf. wegen Überflüssigkeit nicht zu erheben.
Eine Beweisantizipation ist nur im Rahmen der Aufklärungspflicht und bei Beweisanträgen nur unter den engen Voraussetzungen des § 244 Abs. 3 ff StPO zulässig. Im übrigen ist sie verboten. Ein Gericht darf z.B. einen Beweisantrag nicht ablehnen, weil es der Überzeugung ist, dass ein Zeuge seine Meinung nicht mehr erschüttern wird.