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stpr:1060: Zwangsvollstreckungsrecht A schießt im Vollrausch auf den B und verletzte diesen dabei schwer. Da die Staatsanwaltschaft aufgrund der Obdachlosigkeit des A Fluchtgefahr vermutet stellt sie einen Antrag auf Untersuchungshaft. Wie wird der Ermittlungsrichter entscheiden?
A schießt im Vollrausch auf den B und verletzte diesen dabei schwer. Da die Staatsanwaltschaft aufgrund der Obdachlosigkeit des A Fluchtgefahr vermutet stellt sie einen Antrag auf Untersuchungshaft. Wie wird der Ermittlungsrichter entscheiden?
Mit Tat (z.B. i.S.v. § 112 StPO) ist die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung eines Staftatbestandes gemeint. D.h. fehlt es an der Schuld (z.B. wegen Schuldunfähigkeit), fehlt es auch an der Voraussetzung der Tat in der jeweiligen Norm.