Die Zwangsmitgliedschaft in öffentlich-rechtlichen Körperschaften (z.B. Industrie und Handelskammern, der Studentschaft) ist ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG. Gerechtfertigt ist sie nur wenn der Verband legtitime öffentliche Aufgaben erfüllt und dies zur Erreichung erforderlich und angemessen ist (BVerfGE 38, 281, 302).
Entsprechend dieser aus Art. 2 Abs. 1 GG resultierenden Beschränkung auf das Erforderliche, hat das einzelne Mitglied einen Anspruch darauf, dass sich die Organe im Rahmen des für ihren Auftrag Erforderlichen halten und sich nicht darüber hinaus betätigen.