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AG Hannover, Urteil vom 7. 9. 2001 - 501 C 1510/01
(it.recht.urteil)
    

Inhalt
             1. Sachverhalt:
             2. Aus den Gründen:

1. Sachverhalt:

Am 8. 11. 2001 richtete der Kl. auf der Plattform von X.de eine Internetauktion bzgl. eines Palm Organizers ein. Der Internet-Auktion lagen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Online-Auktionen der X.de zu Grunde. Den Startpreis stellte er auf 701 DM ein, wobei er des Weiteren einen, gem. X.de AGB zulässigen, so genannten verdeckten Mindestbietpreis von 799 DM einstellte. Dies hatte zur Folge, dass zwar ab dem Startpreis von 701 DM ein Bieten hätte stattfinden können, jedoch zuschlagsfähige Gebote erst ab dem Erreichen des, für die Bieter nicht ersichtlichen, Mindestbietpreises von 799 DM abgegeben werden konnten. Der Bekl. bediente sich bei der Abgabe seines Gebots eines automatisierten Bieters, eines so genannten Bietagenten, der darauf eingestellt war, für den Bekl. Gebote bis zu einem Maximalgebot von 799 DM abzugeben. Wegen des Mindestbietpreises betrug das erste Gebot des Bietagenten 799 DM, da nur bei Ausschöpfung des maximalen Bietrahmens ein Zuschlag möglich war. Am 11. 11. 2000 erhielt der Bekl. den Zuschlag für das Gerät. Die auf Zahlung des Kaufpreises von 799 DM gerichtete Klage hatte Erfolg.

2. Aus den Gründen:

Dem Kl. steht gegenüber dem Bekl. ein Kaufpreisanspruch gem. § 433 II BGB von 799 DM zu. Im Rahmen der privaten Internetauktion über den Anbieter X.de ist zwischen beiden Parteien am 11. 11. 2000 um 00:59 Uhr ein Kaufvertrag über das Gerät Palm VX - 8 MB, plus Palm-CD in OVP zu einem Preis von 799 DM zu Stande gekommen. Der Kl. hat durch beiderseitigen Erhalt der Mitteilung von X.de vom einzigen und auch nicht unter dem geheim angegebenen Mindestpreis liegenden Gebot des Bekl. dessen Kaufangebot angenommen. Bei Versteigerungen stellt die Präsentation der Ware zu einem Mindestgebotspreis eine Aufforderung an den Bieter dar, ein verbindliches Preisangebot zu machen, wobei das Gebot des Bieters als Vertragsangebot zu werten ist, das mit Überbietung oder Veranstaltungsende erlischt und mit dem nicht empfangsbedürftigen Zuschlag (§ 156 BGB) angenommen wird i.S. der §§ 145 , 146 BGB. In vergleichbarer Weise war nach den Allgemeinen Nutzungsbedingungen für die Online-Auktionen von X.de die Internet-Auktion geregelt, wonach der zugelassene Nutzer durch das Gebot ein unwiderrufliches Kaufangebot abgibt (§ 5 II AGB), das durch Zuschlag des höchsten Gebots innerhalb der Laufzeit (§ 8 III AGB) angenommen wird. Bedenken an der Gültigkeit des Gebots des Bekl. und damit des Vertragsschlusses bestehen nicht.

Allein der Umstand, dass der Bekl. sich eines automatisierten Bieters bedient hat mit der Vorgabe, das Mindestgebot von 701 DM um jeweils 1 DM zu überbieten bis höchstens 799 DM, und dass er keine Kenntnis von dem verdeckten Mindestpreis des Kl. von 799 DM hatte, weshalb ohne konkurrierenden Bieter bis zu seiner gesetzten Höchstgrenze geboten wurde, ist das Gebot des Bekl. nicht unwirksam.

Zum einen hat der Bekl. die abgegebene Willenserklärung nicht wirksam angefochten (§§ 142 I , 143 , 119 , 124 BGB). Selbst wenn der Zeitwert des angebotenen Geräts 750 DM nicht überstiegen haben sollte und der Bekl. nur für den Fall, dass andere Gebote eingingen, höchstens zum Gebot von 799 DM bereit gewesen sein sollte, befand er sich weder im Inhalts- noch im Erklärungsirrtum sondern allenfalls in einem unbeachtlichen Kalkulationsirrtum.

Dachte er, dass der Artikel höchstens 750 DM wert sei, war es ihm freigestellt, seine persönliche Höchstgrenze ebendort zu setzen, was er unstreitig bewusst unterließ. Anhaltspunkte für einen Irrtum in der angegebenen Betragshöhe liegen nicht vor. Aber selbst wenn er sich in seiner Erklärung geirrt haben sollte, wusste er spätestens mit der Mitteilung von X.de vom Zuschlag am 11. 11. 2000 von seinem Irrtum, so dass seine erstmalige Anfechtungserklärung in der Klageerwiderungsschrift vom 9. 6. 2001 verfristet i.S. des § 142 BGB und damit unwirksam ist.

Zum anderen ist das Gebot des Bekl. nicht der Wirkung überraschender Nutzungsbedingungen zuzuschreiben und deswegen unwirksam (§§ 3 , 6 III AGBG). Abgesehen davon, dass die zu Grunde liegenden Nutzungsbedingungen des Internet-Anbieters X.de gerade nicht von einer der Vertragsparteien ?verwendet? werden i.S. des § 1 AGBG, ist § 13 III und IV der Nutzungsbedingungen nicht als überraschende Klausel i.S. des § 3 AGBG zu qualifizieren: Allein der Umstand, dass dem Bieter der Mindestpreis des Anbieters, unter dessen Bedingung der Vertragsabschluss steht, nicht mitgeteilt wird, stellt keine dem Auktionswesen völlig fremde, unangemessene Benachteiligung des Bieters dar, denn schließlich behält es der Bieter in der Hand, seine Einsatzbereitschaft der Höhe nach oben hin zu begrenzen, wobei es auf die Höhe des Mindestbetrags (sei es durch andere Bieter als auch durch den Willen des Anbieters) ohnehin keinen Einfluss hat. Im Übrigen hatte das Gerät unstreitig einen Neuwert von 999 DM, so dass von einer einseitigen Übervorteilung des Bekl. nicht die Rede sein kann.

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