Von Amtshilfe spricht man, wenn eine Behörde einer anderen Behörde auf Ersuchen ergänzend Hilfe bei der Ausführung einer in deren Zuständigkeit fallenden Amtshandlung leistet, weil diese sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst ausführen kann. Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe sind in §§ 4 ff VwVfG sowie den entsprechenden Ländergesetzen geregelt.
Bei der Amtshilfe bleibt die ersuchende Behörde Herrin der Maßnahme (§ 7 Abs. 2 VwVfG), die Amtshilfe darf nur untergeordnete Bedeutung haben.
Die Amtshilfe ist von der Vollzugshilfe abzugrenzen.
Werbung:
|