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Amtsverschwiegenheit
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt)
    

Mit Amtsverschwiegenheit wird der Grundsatz bezeichnet, dass Amtsträger (wie z.B. Beamte oder Richter) Umstände die Ihnen aufgrund Ihrer Tätigkeit bekannt werden, nicht an Dritte weitergeben dürfen. Ein Verstoß gegen die Amtsverschwiegenheit ist eine Dienstpflichtverletzung.

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