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Anfangsverdacht
(recht.straf.prozess und recht.ref.straf1)
    

Von einem Anfangsverdacht oder einfachem Tatverdacht spricht man, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen. D.h. es muss ein durch konkrete Tatsachen belegter Anhalt vorliegen, blosse Vermutungen genügen nicht. Das Vorliegen eines Anfangsverdachts ist Voraussetzung dafür dass die Staatsanwaltschaft einschreitet (§ 152 StPO, § 160 StPO), d.h. die Strafverfolgung aufnimmt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Verdachtsformen in der StPO * § 152 StPO * informatorische Befragung Werbung: